Hinweispflichten und Altersbeschränkung bei Haarfarben

Allgemeine Hinweispflichten:

Die Kosmetikverordnung regelt in Verbindung mit anderen Rechtsgrundlagen die Herstellung und den Vertrieb kosmetischer und haarkosmetischer Produkte. Neben der Festlegung von Verboten für die Verwendung gesundheitsschädlicher Stoffe in der Produktion kosmetischer Mittel werden verschieden Anwendungsbeschränkungen sowie Deklarations- und Hinweispflichten geregelt, die in erster Linie die Hersteller und Vertreiber kosmetischer Produkte betreffen, aber auch für den Friseur als Händler und Anwender im Rahmen von Sorgfaltspflichten und wegen der Vermeidung von Haftungsrisiken eine besondere Bedeutung haben.

In diesem Zusammenhang müssen oxidative und auch andere Haarfarben, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, aufgrund ihres potentiellen Allergierisikos folgenden Hinweis auf der Verpackung oder in einem Beipackzettel haben:

Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen.

Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:

Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt.

Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.

Färben Sie Ihr Haar nicht,

  • wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist;
  • wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben;
  • wenn eine temporäre Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat.

Produkt- und wirkstoffabhängig sind ggf. weitere Hinweise und Anwendungsbeschränkungen zu beachten. Daraus ergeben sich besondere Hinweis- und Sorgfaltspflichten für den einzelnen Friseurbetrieb und seine Mitarbeiter. Maßgeblich ist der jeweilige Hinweis auf dem Beipackzettel bzw. auf der Verpackung.

Altersbeschränkung:

Darüber hinaus ist die Altersbeschränkung von besonderem praktischem Interesse. Wir gehen davon aus, dass der europäische Gesetzgeber mit seiner zugrundliegenden Kosmetikrichtlinie dem Gedanken des Jugendschutzes, wie er in einer Reihe von jugendschutzrechtlichen Vorschriften mit Altersgrenzen Ausdruck findet, auch im Zusammenhang mit dem allerdings seltenen Allergierisiko im Bereich der Haarfarben Rechnung tragen wollte. Daraus ergeben sich folgenden Empfehlungen und Einschätzungen.

Wir empfehlen die enthaltene Altersgrenze (unter 16 Jahre) für Haarfarben entsprechend der Hinweise im Beipackzettel oder auf der Verpackung bzw. Farbtube strikt zu beachten. Dies ist schon wegen der durch diese Regelungen konkretisierten Sorgfaltspflicht und möglicher Haftungsfolgen bei Auftreten einer allergischen Reaktion, die sehr gravierend sein können, geboten.

Zur Kundenkommunikation empfiehlt sich folgende Sprachregelung:

„Der Gesetzgeber hat bewusst, wie auch in anderen Bereichen des Jugendschutzes, eine altersabhängige Beschränkung für das Färben der Haare eingeführt. Mit einer solchen Altersgrenze will er eine verantwortungsvolle Entscheidung hinsichtlich der Typveränderung, der Häufigkeit und Auswirkungen einer Farbbehandlung sicherstellen.“

Verschiedene Hersteller informieren ihre Kunden ganz gezielt zu dieser Problematik. Dabei wird darauf hingewiesen, dass durch die Kosmetikgesetzgebung veranlasst, ab dem 01. September 2011 auf allen Verpackungen und Beipackzettel von Haarfarben der Hinweis zu erfolgen hat:

„Nicht geeignet für Personen unter 16 Jahren“

Hintergrund dieser Regelung sei gemäß der EU-Färberichtlinie die Überlegung, dass man ab einem Alter von 16 Jahren reif genug ist, um evtl. mögliche Risiken und die typverändernden Effekte in diesem Bereich eigenverantwortlich einschätzen zu können.

Natürlich betonen die Hersteller in diesem Zusammenhang zu Recht die Produktsicherheit und hohe Qualität dieser Färbemittel, die einer strengen Sicherheitskontrolle unterzogen werden, bevor sie auf den Markt kommen und dort weiterhin in Bezug auf Sicherheit und Gebrauch überwacht werden.

Diese Regelung begründet aber kein „Beschäftigungsverbot“ von unter 16-jährigen Auszubildenden im Farbbereich. Soweit ein noch nicht 16-jähriger Auszubildender beschäftigt wird, sind aber besondere Vorsichtsmaßnahmen beim ausbildungsbedingten Umgang mit Haarfarben am Kunden zu beachten. Dazu gehört die Unterweisung in Bezug auf die möglichen Risiken, die Beaufsichtigung und die unbedingte und ausnahmslose Anwendung von Schutzmaßnahmen – Tragen geeigneter Handschuhe – zur Verhinderung von Hautkontakt mit der Haarfarbe.

Die Verpflichtung zum Schutz vor Hautkontakten mit Haarfarbe durch Handschuhtragen ergibt sich im Übrigen für alle Ausbildungs- wie auch Arbeitsverhältnisse im Friseurhandwerk auch aus der TRGS 530 und allgemeinen Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes. Allerdings begründet das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Zusammenhang mit den §§ 22, 28 a JArbSchG nach unser Auffassung ein höheres Sorgfaltspflichtniveau. Da eine Ausbildung in diesem Bereich unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels steht, sollte neben der konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass der quantitative Umfang der Beschäftigung in diesem Bereich in einem angemessenen Verhältnis zu anderen Ausbildungstätigkeiten bleibt.

Schließlich möchten wir darauf aufmerksam machen, dass diese besonderen Hinweispflichten und Altersbeschränkungen sich zwar in erster Linie auf oxidative Haarfarben beziehen, aber zum Teil auch für andere, nicht oxidative Haarfarben gelten; insbesondere dann, wenn darin hinweispflichtige Farbstoffe enthalten sind.

Entscheiden ist jeweils die konkrete Regelung im Anhang der Kosmetik-VO und die dort für jedes Farbprodukt bzw. deren Farbstoffe enthaltene Anweisung. Im Rahmen seiner gesetzlichen Hinweispflichten ist es allein der Hersteller, der diese Angaben und Verwendungsbeschränkungen korrekt im Beipackzettel und auf den Verpackungen bzw. Behältnissen aufzuführen hat. Somit kommt dem Beipackzettel und den anderen Herstellerhinweisen eine besondere Bedeutung für die Anwendung in der Salonpraxis zu. Wir empfehlen deshalb unbedingt, diese Information genau und konsequent zu beachten und im Zweifelsfall Rücksprache mit dem Hersteller oder Lieferpartner zu nehmen.